Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsstellen

Zulassungsverordnung - UStZulV

§ 3 Staatliche Zulassung als Untersuchungsstelle

(1) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 auf Antrag als Untersuchungsstelle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 zugelassen.

(2) Zulassungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Zulassung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

§ 2 § 4